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Allgemeine
Geschäfts- und Lieferbedingungen der Firmengruppe Wedl:
1. Vertragsabschluß
Wedl schließt sämtliche Verträge ausschließlich auf Grundlage der
vorliegenden Allgemeinen Lieferbedingungen. Diese bilden daher stets
einen integrierenden Bestandteil des Vertrags. Einkaufsbedingungen oder
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann
Vertragsbestandteil, wenn diese von Wedl schriftlich anerkannt werden.
Angebote Wedls erfolgen stets freibleibend und unverbindlich.
2. Lieferung und Gefahrenübergang
Ist Lieferung durch Wedl vereinbart, so ist der Käufer verpflichtet,
die Ware am vereinbarten Ort persönlich bzw. durch einen geeigneten
Bevollmächtigten entgegenzunehmen. Ist bei Lieferung weder der Käufer
noch ein Bevollmächtigter am vereinbarten Lieferort anwesend, so ist
Wedl berechtigt, die Ware am vereinbarten Lieferort abzuladen und wird
die Übernahme in diesem Fall im Zeitpunkt der Abladung bewirkt.
Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen
Verschlechterung geht in jenem Zeitpunkt auf den Käufer über, in
welchem die Ware am vereinbarten Lieferort die Hebebühne des
Lieferfahrzeugs verläßt.
Ist es Wedl aufgrund von seinem Willen unabhängiger Umstände, wie
beispielsweise höhere Gewalt, Krieg, behördliche Eingriffe, Verzug im
Transport oder Transportschäden, unvorhersehbarer Ausfall eines
wesentlichen, nur schwer zu ersetzenden Zulieferanten, Energie- oder
Rohstoffmangel, Streik etc., nicht möglich, die vereinbarte Lieferfrist
einzuhalten, so verlängert sich die Lieferfrist automatisch um die
Dauer dieses Ereignisses. Der Käufer ist nicht berechtigt, aus der
automatischen Fristverlängerung wie immer geartete Ansprüche
abzuleiten.
Sind bestellte Waren bei Wedl nicht lagernd, so ist Wedl berechtigt, die
nicht lagernden Waren binnen 14 Tagen nach Lieferung dieser Waren durch
den Lieferanten von Wedl an den Käufer nachzuliefern. Der Käufer ist
nicht berechtigt, hieraus wie immer geartete Ansprüche abzuleiten.
Für zugestellte Lieferungen gilt ein Mindestbestellwert von € 250,00
exklusive USt.
3. Preise
Die Lieferung erfolgt zu den zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen
Preisen laut Preisliste von Wedl. Die in Prospekten, Preislisten oder
Werbeschriften von Wedl angeführten Preise verstehen sich stets
freibleibend. Die Preise verstehen sich inklusive der im Geschäftsbetrieb
von Wedl üblichen Verpackung.
Empfiehlt Wedl Wiederverkäufern Verkaufspreise, so stellen diese
empfohlenen Verkaufspreise stets unverbindliche, nicht kartellierte
Richtpreise dar.
4. Zahlung
Sofern nichts anderes vereinbart ist, hat der Käufer die Ware bei
Abholung bzw. Lieferung bar zu bezahlen. Ist Zahlung mittels
Abbuchungsauftrag vereinbart, so ist der Käufer verpflichtet, Wedl bei
Bestellung einen entsprechenden Abbuchungsauftrag zu übergeben.
Besteht aus welchem Grund immer trotz entsprechender Vereinbarung kein
Abbuchungsauftrag, so ist die Zahlung binnen 10 Tagen nach Ausstellung
der Rechnung (Rechnungsdatum) ohne jeden Abzug frei Zahlstelle Wedls in
der vereinbarten Währung zu leisten. Zahlungen gelten an jenem Tag als
geleistet, an welchem Wedl über den Zahlungseingang verfügen kann.
Erklärt sich Wedl ausnahmsweise zur Annahme eines Schecks bereit, so
erfolgt diese Annahme stets lediglich zahlungshalber. Allfällige Zinsen
und Spesen gehen zu Lasten des Käufers.
Der Käufer ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen
oder anderer, von Wedl nicht ausdrücklich anerkannten Gegenansprüchen
zurückzuhalten oder mit Forderungen Wedls aufzurechnen.
Gerät der Käufer mit einer Zahlung in Verzug, so ist Wedl berechtigt,
- die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtung bis zum Eingang der
Zahlung aufzuschieben,
- den gesamten noch offenen Kaufpreis sowie allfällige offene Zahlungen
aufgrund anderer Verträge sofort fällig zu stellen,
- Verzugszinsen in Höhe von 8,0 % über dem aktuellen Basiszinssatz der
EZB, jedoch mindestens 1 % pro Monat - ab Fälligkeit zu verrechnen,
- nach seiner Wahl entweder am Kaufvertrag festzuhalten oder unter Einräumung
einer angemessenen Nachfrist den Rücktritt vom Vertrag zu erklären.
Der Käufer ist verpflichtet, Wedl infolge des Zahlungsverzugs
entstandene Kosten, wie insbesondere Inkassokosten und
Rechtsanwaltskosten, zu bezahlen sowie diesem auch den anderweitig
entstandenen Schaden zu ersetzen.
Erklärt Wedl den Rücktritt, so wird dieser mit ergebnislosem
Verstreichen der Nachfrist rechtswirksam. Der Käufer hat Wedl in diesem
Fall bereits gelieferte, aber noch nicht bezahlte Waren unverzüglich
zurückzustellen, vollen Ersatz für
eine allenfalls eingetretene Wertminderung zu leisten sowie Wedl sämtliche
Aufwendungen zu ersetzen, welche dieser im Hinblick auf die Durchführung
des gegenständlichen Vertrages gemacht hat.
Zahlungsverzug liegt auch dann vor, wenn Wedl infolge Widerrufs der
Einzugsermächtigung oder mangelnder Deckung auf dem Bankkonto des Käufers
nicht in der Lage ist, den Kaufpreis einzuziehen oder der Käufer die Rückbuchung
des Kaufpreises nach erfolgter Einziehung veranlaßt.
Der Käufer ist ausdrücklich damit einverstanden, daß Wedl Abfragen
hinsichtlich der Bonität des Käufers durchführt.
5. Eigentumsvorbehalt, Pfandrechte
Der Kaufgegenstand bleibt im Eigentum Wedls, bis der Käufer sämtliche
ihm obliegenden Verpflichtungen, und zwar auch solche aufgrund anderer,
mit Wedl abgeschlossener Kaufverträge, Wedl gegenüber erfüllt hat.
Der Käufer hat allenfalls geltende Formvorschriften zur Wahrung des
Eigentumsvorbehalts auf eigene Kosten zu erfüllen.
Wedl erlaubt dem Käufer die Verarbeitung und Weiterveräußerung der im
vorbehaltenen Eigentum Wedls stehenden Waren im Rahmen des Geschäftsbetriebes.
Zur Sicherung der Kaufpreisforderung tritt hiemit der Käufer seine
Forderung aus einer ihm durch Wedl erlaubten Weiterveräußerung der
Ware an Wedl ab und verpflichtet sich, einen entsprechenden Vermerk in
seinen Büchern und/oder auf den von ihm gestellten Rechnungen
anzubringen. Der Käufer hat Wedl auf dessen Verlangen unverzüglich die
Höhe der Forderung sowie den Schuldner bekanntzugeben, Wedl die zur
Einbringlichmachung der Forderung notwendigen Unterlagen zu Verfügung
zu stellen und den Drittschuldnern die erfolgte Abtretung mitzuteilen.
Führt ein dritter Gläubiger gegen den Käufer auf im vorbehaltenen
Eigentum Wedls stehende Waren Exekution (etwa durch Begründung eines
exekutiven Pfandrecht) oder versucht der dritte Gläubiger in anderer
Form auf diese Waren zu greifen, so verpflichtet sich der Käufer, die
Eigentumsrechte Wedls zu schützen und zu verteidigen sowie Wedl unverzüglich
zu informieren.
6. Gewährleistung und Schadenersatz
Der Käufer ist verpflichtet, die Ware bei Übernahme (Punkt 2.) zu überprüfen
bzw. durch einen Bevollmächtigten überprüfen zu lassen und allfällige
Mängel sofort dem Lieferpersonal Wedls gegenüber zu rügen. Mängelrügen
nach diesem Zeitpunkt sind verfristet und unwirksam, sodaß ein Gewährleistungsanspruch
des Käufers Wedl gegenüber nicht besteht.
Wedl kann seiner Pflicht zur Gewährleistung nach eigener Wahl durch
Austausch, Verbesserung oder Nachtrag des Fehlenden nachkommen. Zur
Durchführung des Austauschs oder der Verbesserung hat der Käufer die
mangelhafte Ware auf eigene Kosten an Wedl zu senden und nach Durchführung
wiederum dort abzuholen.
Für Personen- und Sachschäden haftet Wedl lediglich, sofern grobe
Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorzuwerfen ist. Insbesondere besteht auch
ein Schadenersatzanspruch des Käufers im Falle von Lieferverzug bzw.
Nichtlieferung Wedls lediglich bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
7. Obliegenheiten des Käufers
Der Käufer ist verpflichtet, die Waren den Lagerungshinweisen,
Gebrauchsanleitungen, Zubereitungshinweisen etc. entsprechend zu
behandeln. Insbesondere hat der Käufer auch dafür Sorge zu tragen, daß
Frischwaren stets den Bestimmungen des LMG und der HACCP entsprechen,
dies besonders in Bezug auf eine nicht durchbrochene Kühlkette.
8. Gerichtsstand, anwendbares Recht und Erfüllungsort und sonstige
Bestimmungen
Gerichtsstand für Klagen Wedls gegen den Käufer ist nach Wahl Wedls
Hall in Tirol, Innsbruck oder der Sitz bzw. Wohnsitz des Käufers.
Gerichtsstand für Klagen des Käufers gegen Wedl ist ausschließlich
das sachlich für den Sitz Wedls kompetente Gericht. Es gilt österreichisches
Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
Für Lieferungen und Zahlungen ist Erfüllungsort der Sitz Wedls, dies
auch dann, wenn Lieferung oder Zahlung an einem anderen Ort vereinbart
ist.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäfts- und
Lieferbedingungen zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, so
bleiben die Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen mit Ausnahme
dieser unwirksamen Bestimmungen gültig und rechtswirksam. Diese
Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten auch für
Rechtsgeschäfte mit Konsumenten, soweit ein Widerspruch mit den
Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes nicht besteht.
Vereinbarungen mit dem Verkaufs- und Lieferpersonal Wedls sowie mündliche
Zusagen des Verkaufs- und Lieferpersonals Wedls binden Wedl nicht.
Solche Vereinbarungen bzw. Zusagen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit
der schriftlichen Bestätigung durch ein vertretungsbefugtes Organ Wedls.
Der Käufer stimmt der Verarbeitung seiner persönlichen Daten im Wege
der elektronischen Datenverarbeitung ausdrücklich zu.
Die Firmengruppe Wedl besteht aus folgenden Unternehmen:
C+C Wedl GmbH & Co. KG, Wedl & Dick Ges.m.b.H., Wedl &
Hofmann Ges.m.b.H., Leopold Wedl KG, Hausbrandt Kaffee Hans Wetsch
(Rechtsform: Ges.m.b.H. & Co KG).
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